95.2. Parteientschädigung der Straf- und Zivilklägerin 10 Aufgrund der Verurteilung im Straf- wie auch im Zivilpunkt ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin 10 zu verpflichten. Die Rechtsanwälte O.________ und P.________ machen in der Kostennote vom 15. Mai 2022 für das oberinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 86’160.00 geltend und stützen sich dabei ebenfalls auf die maximale Ausschöpfung des Tarifrahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d und lit. f PKV sowie einen Zuschlag von 100% im Sinne von Art. 9 PKV. Auslagen werden keine geltend gemacht (pag. 18 3813 ff.).