Hingegen rechtfertigt sich bei den Strafklägerinnen 1-2 und den Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 kein Zuschlag von 100%. Im Gegensatz zur Verteidigung mussten sich die Privatklägervertreter nur zu ausgewählten Punkten des Verfahrens äussern. Es ist deshalb lediglich ein Zuschlag von 50% angezeigt. Dies ergibt ein Honorar von CHF 60'000.00. Nach Berücksichtigung der Auslagen von pauschal CHF 1'000.00 sowie der Mehrwertsteuer resultiert eine Parteientschädigung von CHF 65'697.00.