f PKV auf den oberen Rand des ordentlichen Tarifrahmens von CHF 40'000.00 und fordert einen Zuschlag von 100% gemäss Art. 9 PKV wegen dem besonderen Umfang des Verfahrens (pag. 18 3803 ff.). Die Kammer erachtet es grundsätzlich als angemessen, für die Berechnung des Honorars vom obersten Rand des Tarifrahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d und lit. f PKV, ausmachend CHF 40'000.00, auszugehen. Hingegen rechtfertigt sich bei den Strafklägerinnen 1-2 und den Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 kein Zuschlag von 100%.