95.1. Parteientschädigung der Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 Nach dem Ausgang des Verfahren hat der Beschuldigte den Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 auch oberinstanzlich eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt E.________ macht mit Kostennote vom 18. Mai 2022 ein Honorar von CHF 87'237.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Er stützt sich dabei gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d und lit. f PKV auf den oberen Rand des ordentlichen Tarifrahmens von CHF 40'000.00 und fordert einen Zuschlag von 100% gemäss Art.