226 nem Ansatz von CHF 300.00, Auslagen von CHF 140.00 und Mehrwertsteuer. Der Aufwand von 78 Stunden wird nach dem zum Umfang des Verfahrens Gesagten als angemessen erachtet. Hingegen entspricht der Ansatz von CHF 300.00 nicht dem praxisgemäss vergüteten Ansatz. Angemessen ist ein Ansatz von maximal CHF 280.00, wobei die besondere Komplexität des Verfahrens berücksichtigt wird. Dies ergibt eine Parteientschädigung von CHF 23'672.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 95. Oberinstanzliches Verfahren