94.3. Parteientschädigung der Straf- und Zivilklägerin 11 Der Schuldspruch wegen Betrugs und die Gutheissung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 11 werden oberinstanzlich bestätigt. Dementsprechend hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 11 eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt R.________ beantragte erstinstanzlich ein Honorar von CHF 25'352.60 und begründete dies mit einem Zeitaufwand von 78 Stunden bei ei-