Die Rechtsanwälte O.________ und AH.________ machten für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 129'240.00 geltend, wobei sie das Verfahren – wie Rechtsanwalt E.________ – in allen Belangen als überdurchschnittlich (Zeitaufwand von über 500 Stunden) einstuften und einen Zuschlag von 50% gemäss Art. 9 PKV geltend machten (pag. 18 887 f.). Auslagen wurden keine geltend gemacht. Diese Honorarforderung wird als angemessen erachtet. Der Beschuldigte wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin 10 eine Parteientschädigung von CHF 129'240.00 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.