94.2. Parteientschädigung der Straf- und Zivilklägerin 10 Die Straf- und Zivilklägerin 10 erreicht oberinstanzlich den beantragten Schuldspruch wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs sowie die Gutheissung ihrer Zivilklage. Anders als noch vor der Vorinstanz kann sie ihren Aufwand somit vollumfänglich als Parteientschädigung geltend machen. Die Rechtsanwälte O._____