Diesen Überlegungen stimmt die Kammer zu – es wurde bereits im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten auf den ausserordentlichen Umfang und Aufwand des vorliegenden Verfahrens verwiesen. Der geltend gemachte Aufwand von pauschal CHF 1'000.00 für Auslagen wird als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt dies das beantragte Honorar von CHF 130'317.00.