17 Abs. 1 lit. d PKV) und gab an, das Verfahren sei sowohl betreffend gebotenem Zeitaufwand (über 600 Stunden), Bedeutung der Sache als auch Schwierigkeit der Sache als überdurchschnittlich zu bewerten. Es sei ein äusserst umfangreiches und schwieriges Verfahren mit grossem Aktenmaterial und zahlreichen Dokumenten in anderer Sprache, was einen Zuschlag von 50% i.S.v. Art. 9 PKV rechtfertige. Diesen Überlegungen stimmt die Kammer zu – es wurde bereits im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten auf den ausserordentlichen Umfang und Aufwand des vorliegenden Verfahrens verwiesen.