Mit dem vorliegenden Urteil werden die Schuldsprüche sowie das Urteil im Zivilpunkt der Vorinstanz bestätigt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen. Rechtsanwalt E.________ machte erstinstanzlich ein Honorar von CHF 130'317.00 geltend (pag. 18 847 f.). Zur Begründung bezog er sich auf den bereits zitierten Tarifrahmen für Strafverfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 80'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit.