Davon abzuziehen ist der Kostenvorschuss von CHF 20'000.00 vom 2. März 2021. Für das volle Honorar wird die maximale Ausschöpfung des Tarifrahmens von CHF 80'000.00 als angemessen erachtet. Zuzüglich der Auslagen und Mehrwertsteuer ergibt dies ein volles Honorar von CHF 87'531.15. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B._____