17 Abs. 1 lit. f PKV, wonach das Honorar im Berufungsverfahren bis zu 50 Prozent des Honorars im erstinstanzlichen Verfahrens beträgt, ergibt dies einen gebotenen Aufwand von ca. 290 Stunden. Dieser Aufwand wird mit Blick auf die zahlreichen Nebenschauplätze im oberinstanzlichen Verfahren (z.B. Verkauf der Liegenschaft AC.________) auf 330 Stunden erhöht. Dies ergibt ein amtliches Honorar von CHF 66'000.00. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen sowie der Mehrwertsteuer resultiert eine amtliche Entschädigung von CHF 72'453.15. Davon abzuziehen ist der Kostenvorschuss von CHF 20'000.00 vom 2. März 2021.