Unter Berücksichtigung eines Aufschlags gemäss Art. 18 i.V.m. Art. 9 PKV kann die Entschädigung im Berufungsverfahren somit maximal CHF 80'000.00 betragen. Mit der geltend gemachten Entschädigung überschreitet Rechtsanwalt B.________ die maximal mögliche Ausschöpfung des Tarifrahmens somit deutlich. Es rechtfertigt sich deshalb, das Honorar mit Blick auf den Tarifrahmen und den gebotenen Aufwand festzusetzen. Die Kammer orientiert sich dabei an dem erstinstanzlich geltend gemachten Zeitaufwand von 581.67 Stunden. Ausgehend von Art. 17 Abs. 1 lit.