Die Festsetzung der Entschädigung durch die Vorinstanz wird bestätigt. Rechtsanwalt B.________ wird für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 126'158.50 entschädigt, abzüglich dem Kostenvorschuss vom 16. Januar 2020 in der Höhe von CHF 36'286.05. Das volle Honorar wird auf CHF 151'216.85 bestimmt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Zufolge der Auferlegung der Verfahrenskosten hat der Beschuldigte dem