In Übereinstimmung mit den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ hält es die Kammer allerdings nicht für sachgerecht, bei einem angezeigten Wechsel der amtlichen Verteidigung die Entschädigung des zweiten Verteidigers durch den Tarifrahmen absolut zu beschränken. Das bei den Verfahrenskosten zum Umfang und Aufwand des vorliegenden Verfahrens Gesagte gilt auch für den Aufwand der Verteidigung, zumal sich Rechtsanwalt B.________ – im Gegensatz zu den anderen Parteien – zu jedem einzelnen Verfahrenspunkt vorbereiten und äussern musste. Die beantragte Erweiterung des Tarifrahmens ist vorliegend angemessen. Die Festsetzung der Entschädigung durch die Vorinstanz wird bestätigt.