Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag gemäss Art. 18 Abs. 2 PKV höher als 75 Prozent sein. Der Tarifrahmen der PKV darf auch bei der Bestimmung der amtlichen Entschädigungen an mehrere Parteivertreter und Parteivertreterinnen nicht ausser Acht gelassen werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ hält es die Kammer allerdings nicht für sachgerecht, bei einem angezeigten Wechsel der amtlichen Verteidigung die Entschädigung des zweiten Verteidigers durch den Tarifrahmen absolut zu beschränken.