PKV kann auf das Honorar ein Zuschlag von zu 100 Prozent gewährt werden bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag gemäss Art. 18 Abs. 2 PKV höher als 75 Prozent sein.