Als volles Honorar könne deshalb höchstens CHF 113'500.00 ausgesprochen werden, indem man das Honorar von Rechtsanwalt BV.________ von den CHF 160'000.00 abziehe. CHF 113'500.00 ergebe bei einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde einen Aufwand von 454 Stunden. Gestützt auf diesen Arbeitsaufwand habe das amtliche Honorar CHF 90'800.00 exkl. Mehrwertsteuer zu betragen. Rechtsanwalt B.________ hält dem entgegen, diese Auslegung der PKV ergebe keinen Sinn, wenn der Verteidiger vor der ersten Instanz aus irgendeinem Grund ausgewechselt werden müsse. Wenn der Tarifrahmen dann schon ausgeschöpft sei, müsste der neue Anwalt nach dieser Argumentation gratis arbeiten.