18 1065 ff.). Rückgerechnet ergebe dies für das volle Honorar einen Stundensatz von CHF 240.00. Die Vorinstanz erachtete das geltend gemachte Honorar als angemessen und berücksichtigte lediglich den bereits geleisteten Vorschuss von CHF 36'286.05. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt oberinstanzlich dagegen vor, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass Rechtsanwalt B.________ erst kurz vor Abschluss der Untersuchung als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei. Rechtsanwalt BV.________ als erster amtlicher Verteidiger seien schon CHF 46'000.00 als volles Honorar zugesprochen worden. Das maximal zulässige Honorar gemäss Art.