Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt BV.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 10'016.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).