Auf einen Verzicht aus den von der Vorinstanz geltend gemachten Gründen besteht keine rechtliche Grundlage. Zumal der Beschuldigte bereits zu Beginn des Verfahrens Kenntnis hatte von der Büropartnerschaft seines Verteidigers mit CQ.________ und dennoch bis zum Entwurf der Anklageschrift und der daraufhin beantragten Entlassung von Rechtsanwalt BV.________ aus dem amtlichen Mandat mit der Verteidigung durch Rechtsanwalt BV.________ einverstanden war (pag. 05 001 002 Z. 25 ff. und pag. 14 005 028 ff.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt BV.