Die Vorinstanz hielt fest, aufgrund der «eklatanten Interessenskollision» von Rechtsanwalt BV.________ erachte sie die Auferlage einer Rückund Nachzahlungspflicht nicht für angezeigt. Dies wurde nicht in das erstinstanzliche Urteilsdispositiv aufgenommen. Dieses Vorgehen wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zurecht beanstandet: Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist der Beschuldigte zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet, wenn er zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wird. Auf einen Verzicht aus den von der Vorinstanz geltend gemachten Gründen besteht keine rechtliche Grundlage.