91.3. Künftige Auslagen Bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils beziehungsweise bis zur Herausgabe sind für die Lagerung der beschlagnahmten Fahrzeuge und des beschlagnahmten Segelboots weitere Lagerungskosten zu erwarten. Nach der soeben begründeten Kostenverlegung wird der Beschuldigte diese Kosten ebenfalls zu tragen haben. Die Kosten werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils mit separater Verfügung bestimmt. II. Amtliche Entschädigungen