und der daraufhin erfolgte Verkauf ihrem Anliegen recht gab. Wie sogleich aufgezeigt wird, erweist es sich aufgrund des hohen Verkaufsertrags nicht als nötig, die weiteren, beantragten Beschlagnahmen aufrecht zu erhalten, um die Durchsetzung der Ersatzforderung sicherzustellen (siehe Ziff. 101 unten). Bei einer materiellen Betrachtung kann dies nicht als Unterliegen der Anschlussberufungsführerinnen 1-9 bezeichnet werden. Im Ergebnis ist der vollständig unterlegene Beschuldigte als einzige Partei kostenpflichtig. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 82'046.10. werden ihm vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt.