Auf die Berufung der beschwerten Drittperson als Berufungsführerin 4 entfiel im Vergleich zum gesamten Verfahren ein so geringer Anteil, dass ihre Anträge keine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigen. Die Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 als Anschlussberufungsführerinnen 1-9 haben mit ihren Anträgen insofern obsiegt, als das Verkehrsgutachten zur Liegenschaft in AC.________ und der daraufhin erfolgte Verkauf ihrem Anliegen recht gab.