Auch in ihrer Funktion als Anschlussberufungsführerin 10 obsiegte sie grundsätzlich, selbst wenn die Kammer darauf verzichtet, einen Verteilschlüssel für die Verwendung der Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten im Dispositiv festzuhalten. Auf die Berufung der beschwerten Drittperson als Berufungsführerin 4 entfiel im Vergleich zum gesamten Verfahren ein so geringer Anteil, dass ihre Anträge keine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigen.