Die Straf- und Zivilklägerin 10 als Berufungsführerin 3 obsiegte sowohl bezüglich Schuldspruch wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs wie auch betreffend die Zivilklage. Auch in ihrer Funktion als Anschlussberufungsführerin 10 obsiegte sie grundsätzlich, selbst wenn die Kammer darauf verzichtet, einen Verteilschlüssel für die Verwendung der Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten im Dispositiv festzuhalten.