221 Unterbleibens eines Entzugs schuldig zu sprechen. Betreffend die Höhe der Ersatzforderung kam die Kammer dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nicht vollständig nach. Dieses teilweise Unterliegen ist im Vergleich zur Überprüfung der Schuldsprüche jedoch vernachlässigbar. Die Straf- und Zivilklägerin 10 als Berufungsführerin 3 obsiegte sowohl bezüglich Schuldspruch wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs wie auch betreffend die Zivilklage.