91.2. Ausscheidung und Auferlegung der Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte als Berufungsführer 1 ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen. Die Generalstaatsanwaltschaft als Berufungsführerin 2 obsiegte bezüglich ihrem Antrag, der Beschuldigte sei wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des