Mit Blick auf den denkbaren Aufwand und Umfang von Berufungsverfahren erweist sich das vorliegende Verfahren als überdurchschnittlich aufwändig, umfangreich und komplex. Es rechtfertigt sich, den Tarifrahmen in Anwendung von Art. 6 VKD zu erweitern und die Gebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 55'000.00 festzusetzen. Die Gebühr für den Auftritt der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung ist in diesem Betrag praxisgemäss bereits enthalten. Hinzu kommen die Gebühren für die Beschlüsse vom 12. Februar 2021 (SK 21 479), 27. April 2021, 6. August 2021 und 25. März 2022 von insgesamt CHF 2'000.00.