91.1. Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens Der Tarifrahmen für ein Berufungsverfahren beläuft sich auf 200 bis 30'000 Taxpunkte, wenn als Vorinstanz das Wirtschaftsstrafgericht entschieden hat (Art. 24 Abs. 1 lit. c VKD). In Anwendung von Art. 5 VKD bemessen sich die Verfahrenskosten nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Eine Erweiterung des Tarifrahmens bis maximal zur Verdoppelung des Höchstansatzes in Anwendung von Art. 6 VKD ist auch oberinstanzlich möglich.