Der darauf entfallende Aufwand war im Vergleich zum Aufwand, der zu den Schuldsprüchen führte, denn auch derart geringfügig, dass sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigt. Der Beschuldigte hat demzufolge die gesamten Verfahrenskosten von CHF 116'967.60 zu tragen. 220 91. Oberinstanzliches Verfahren