Die Kammer schliesst sich dieser Entscheidung aus folgenden Überlegungen an: Die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten basieren auf vier Sachverhaltskomplexen, die es zu untersuchen und zu würdigen galt und die schliesslich zu massgeblichen Schuldsprüchen führten. Ein separater Ermittlungs- oder Würdigungsaufwand für die einzelnen Einstellungen oder Freisprüche lässt sich kaum ausmachen. Der darauf entfallende Aufwand war im Vergleich zum Aufwand, der zu den Schuldsprüchen führte, denn auch derart geringfügig, dass sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigt.