90.3. Ausscheidung und Auferlegung der Kosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren betragen insgesamt CHF 116'967.60. Die Vorinstanz verzichtete darauf, für die – nunmehr rechtskräftigen – Einstellungen und Freisprüche Verfahrenskosten auszusondern. Die Kammer schliesst sich dieser Entscheidung aus folgenden Überlegungen an: