Die Kammer erachtet mit Blick auf Art. 5 und Art. 6 VKD eine Gebühr von CHF 55'000.00 für die Untersuchung als angemessen, wobei die teilweise Einstellung des Verfahrens in diesem Betrag bereits berücksichtigt ist. Die ausgewiesenen Auslagen von CHF 26'190.55 sowie die Gebühr von CHF 500.00 für das Verfahren vor dem ZMG sind zusätzlich anzurechnen. Die Kosten für das Vorverfahren belaufen sich somit auf CHF 81'690.55.