219 besonders umfangreiches und zeitraubendes Geschäft, so dass es sich rechtfertigt, den ordentlichen Tarifrahmen in Anwendung von Art. 6 VKD zu verlassen. Aufgrund der berechtigten Überlegung der Vorinstanz, dass auch noch umfangreichere Untersuchungsverfahren denkbar sind, ist jedoch nicht die maximale Ausschöpfung des erweiterten Gebührenrahmens angezeigt. Die Kammer erachtet mit Blick auf Art. 5 und Art.