Die Vorinstanz nahm im Vergleich zur Zusammenstellung im Kostenverzeichnis tatsächlich eine bedeutende Reduktion vor. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass nicht nur die Gebühr reduziert wurde, sondern mit dieser reduzierten Gebühr auch noch die ausgewiesenen Auslagen von CHF 26'190.55 abgegolten werden sollten. Nach Abzug der Auslagen bleibt nach Rechnung der Vorinstanz eine Gebühr von CHF 23'809.45, was zuzüglich der Gebühr von CHF 3'300.00 für die teilweise Einstellung des Verfahrens nicht einmal den ordentlichen Tarifrahmen von Art. 16 VKD ganz ausschöpft. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich zweifellos um ein