Eine Reduktion sei nur bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen. Zudem könnten die Auslagen für die sachgerechte Lagerung nicht einfach aus der Liste der Verfahrenskosten gestrichen werden. Die Staatsanwaltschaft habe schon im frühen Verfahrensstadium Anstrengungen unternommen für die Verwertung dieser Gegenstände, um die Aufwände gering zu halten. Dagegen habe sich der Beschuldigte mit allen Mitteln zur Wehr gesetzt. Die Vorinstanz nahm im Vergleich zur Zusammenstellung im Kostenverzeichnis tatsächlich eine bedeutende Reduktion vor.