Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen vor, die Bedeutung des Geschäfts entspreche dem ausgewiesenen Zeitaufwand. Der effektive Zeitaufwand sei vorliegend über den maximal zulässigen Rahmen hinausgegangen. Es sei ein sehr bedeutendes Geschäft. Die gekürzte Gebühr trage der Bedeutung des Geschäfts nicht angemessen Rechnung. Für eine Kürzung der Gebühr im Vergleich mit anderen Verfahren gebe es keine gesetzliche Grundlage. Eine Reduktion sei nur bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen.