V. Verfahrenskosten Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- wie auch oberinstanzliche keine separaten Kosten ausgeschieden. 218 F. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN I. Verfahrenskosten 90. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).