217 und Zivilklägerin 11 aus. Der Zins von 5% ist somit ab dem 20. Juni 2013 geschuldet. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt zur Bezahlung von USD 3.325 Mio. zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. Juni 2013 an die Straf- und Zivilklägerin 11. Die Abweisung einer darüberhinausgehenden Forderung erübrigt sich im oberinstanzlichen Verfahren, da explizit nur die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt wurde.