In Wirklichkeit benötigte die D.________ AG für diese Anzahlung jedoch nur USD 1.475 Mio., die restlichen USD 3.325 Mio. verblieben bei der D.________ AG. Auf diese Weise hat der Beschuldigte Mittel generiert, die der D.________ AG nicht zustanden. Die Widerrechtlichkeit und die Kausalität ergeben sich direkt aus dem Schuldspruch wegen Betrugs. Indem der Beschuldigte vorsätzlich handelte, erfüllt er auch die Voraussetzung der Schuld im Sinne von Art. 41 OR. Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin 11 den verursachten Schaden von USD 3.325 Mio. zu ersetzen.