216 rung. Unabhängig davon, ob sich die weiteren verjährungsrechtlichen Fragen nach den strafrechtlichen Bestimmungen von Art. 97 Abs. 3 StGB oder den zivilrechtlichen Regelungen von Art. 122 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 135 Ziff. 2 OR richten, ist die Zivilforderung aufgrund der Konstitution als Zivilklägerin vom 15. Mai 2018 resp. dem erstinstanzlichen Urteil vom 9. Juli 2020 noch nicht verjährt.