Die deliktische Haftung gründet vorliegend auf Handlungen des Beschuldigten, die ab dem 27. Juni 2006 erfolgten. Sowohl der Leistungsbetrug als auch die Urkundenfälschung verjähren strafrechtlich nach 15 Jahren (Art. 97 lit. b StGB; siehe pag. 18 1373 f., S. 165 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Frist gilt gemäss Art. 60 Abs. 2 aStGB und StGB auch für die darauf basierende Zivilforde-