88. Verjährung Die Verteidigung erhob im Rahmen ihrer mündlichen Replik «vorsorglich» die Einrede der Verjährung. Zugleich liegen in den Akten jedoch mehrere Verjährungseinredeverzichtserklärungen, mit denen der Beschuldigte gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 10 bis und mit 31. Dezember 2022 auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung betreffend sämtliche Ansprüche der N.________, unter allen Rechtstiteln, im Zusammenhang mit den D.________-Gesellschaften verzichtete (pag. 18 3165 ff. und pag. 20 850 ff.). Die deliktische Haftung gründet vorliegend auf Handlungen des Beschuldigten, die ab dem 27. Juni 2006 erfolgten.