Selbst wenn den drei Schiffsgesellschaften bei Fortsetzung der Liquidation noch gewisse Mittel zufliessen würden und die Höhe des Schadenersatzes infolge Beeinflussung des Kausalverlaufs herabzusetzen wäre, kann ausgeschlossen werden, dass die entsprechende Reduktion über die durch die Teilklage schon vorgenommene Beschränkung des Schadenersatzes auf CHF 30 Mio. hinausginge. Die von der Straf- und Zivilklägerin 10 geltend gemachte Schadenersatzhöhe von CHF 10 Mio. pro Schiffsgesellschaft wird deshalb gutgeheissen.