Die Straf- und Zivilklägerin 10 nahm im Vergleich zum gesamten Schaden also bereits eine Reduktion von rund CHF 22 Mio. vor. Selbst wenn den drei Schiffsgesellschaften bei Fortsetzung der Liquidation noch gewisse Mittel zufliessen würden und die Höhe des Schadenersatzes infolge Beeinflussung des Kausalverlaufs herabzusetzen wäre, kann ausgeschlossen werden, dass die entsprechende Reduktion über die durch die Teilklage schon vorgenommene Beschränkung des Schadenersatzes auf CHF 30 Mio. hinausginge.