215 nahmen zu ergreifen. Die Schadenersatzhöhe wird durch diese Ereignisse nicht in wesentlichem Umfang reduziert (siehe Ziff. 86 unten). 85.4. Schuld Der Beschuldigte hat sowohl den Leistungsbetrug durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs wie auch die Urkundenfälschungen vorsätzlich begangen. Daraus ergibt sich ohne Weiteres ein haftpflichtrechtliches Verschulden im Sinne von Art. 41 OR.