___ hätten abgesehen vom wahrgenommenen Angebot der EO.________ auch zu keinem Zeitpunkt andere verbindliche Angebote vorgelegen (pag. 20 354 und pag. 20 400 ff.). Weder der Verkaufszeitpunkt noch das – notabene erst im Jahr 2017 ereignete – Datenleck ändern etwas daran, dass das widerrechtliche Verhalten des Beschuldigten die Hauptursache für den entstandenen Schaden war: Es wäre weder zur Ziehung der Bürgschaften noch zum Verkauf der Schiffe im Jahr 2017 gekommen, wenn der Beschuldigte dem BT.________ in all den Jahren zuvor inhaltlich wahre Geschäftsberichte eingereicht hätte und das BT.